Gut zu wissen...

Kostenübernahme der Krankenkassen für Mütterpflege

 

Die Leistungen einer Mütterpflegerin werden bei der Krankenkasse als Haushaltshilfe nach den §§ 24h oder 38 SGB V beantragt, da es bisher bei den Kassen keine eigene Einstufung als Mütterpflegerin gibt.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

§ 24h SGB V

Über diese grundsätzliche Regelung hinaus gibt es den § 24h SGB V, der für den Fall von Schwangerschaft und Entbindung einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe gewährt. Hier ist es keine Voraussetzung, dass bereits ein Kind im Haushalt lebt und versorgt werden muss. Aber es muss gegeben sein, dass keine andere Person, die im Haushalt lebt, diese Aufgabe übernehmen kann. (zuzahlungsfrei)

 

§ 38 SGB V

gewährt einen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die Versicherte wegen einer Erkrankung den Haushalt (einkaufen, kochen, Wäsche und Kinderbetreuung etc.) nicht weiter führen kann UND dies auch nicht der Mann oder eine andere Person im Haushalt übernehmen kann. Für diesen Paragrafen muss mindestens ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt leben und es muss ein ärztliches Attest bei der Antragstellung mit abgegeben werden.

Für diese Leistungen ist in der Regel ein Zuzahlung zwischen 5- 10% zu leisten.

  

Wie stellst Du den Antrag?

 

Haushaltshilfe ist eine Antragsleistung. Dazu benötigst Du ein Formular Deiner Krankenkasse. Dieses bekommst Du auf Anfrage zugeschickt oder kannst es auf der jeweiligen Website downloaden.

Der Antrag sollte vor der Inanspruchnahme einer Unterstützung gestellt werden. Fehlende Unterlagen, wie zum Beispiel die Geburtsbescheinigung, können nachgereicht werden. Es ist sehr wichtig, so detailliert wie möglich die Situation zu beschreiben und eine Stellungnahme einer vertrauten Person (Geburtsklinik, Hebamme, Hausarzt/Hausärztin, Gynäkologe/Gynäkologin) einzuholen.

 

Quelle: Arbeitshilfe zu Mütterpflege (§ 24h SGB V und § 38 SGB V); Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V., Brandenburgische Straße 80, 10713 Berlin